[Achtung: Schreibweise von 1811] Der Theilrichter, des -s, plur. ut nom. sing. in einigen Gegenden, z. B. im Würtembergischen, ein Nahme der Beysitzer eines Pupillen-Collegii oder Vormundschaftsamtes, welche die Aufsicht über die Erbtheile der Unmündigen haben.
Gefunden auf
https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009134_3_0_498
Keine exakte Übereinkunft gefunden.