
Von einer Teilrücknahme spricht man, wenn der Kläger eine Klage teilweise zurücknimmt. Im Verwaltungsprozess ist dies nach § 92 VwGO möglich. Im Tatbestand sind dann beide Anträge zu erwähnen, im Tenor ist der zurückgenommene Teil einzustellen. Bei der Kostentscheidung muss die Rücknahme auch berücksichtigt werden. Für Anträge gilt § 9...
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