
Die Teilnahme ist die aktive oder passive Mitwirkung an einem Geschehen (z. B. einer Veranstaltung). == Strafrecht == Im deutschen Strafrecht werden als Teilnahme die Begehungsformen der Anstiftung ({§|26|StGB|dejure} StGB) und der Beihilfe ({§|27|StGB|dejure} StGB) bezeichnet. Im Gegensatz zum Mittäter macht sich der Teilnehmer strafbar, weil ...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Teilnahme

ist die Beteiligung an einer fremden Handlung (z. B. Anstiftung, Beihilfe). Sie erscheint tatsächlich schon sehr früh, wird als allgemeine Rechtsfigur aber erst am Ende des 18. Jh.s erfasst.Köbler, DRG 204; Heimberger, J., Die Teilnahme, 1896; His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 1 1920, Neudruck 1964; Schaffstein, F., Die all...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

Teilnahme, Strafrecht: die Mitwirkung bei der Straftat eines anderen, umfasst Anstiftung und Beihilfe. Jeder Teilnehmer ist ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld strafbar. - Das österreichische Strafrecht (§ 12 StGB) bezeichnet auch Anstifter und Gehilfen als Täter (Einheits...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

(Text von 1910) Interesse
1). Teilnahme
2). Interesse (eig. dazwischen sein, d. i. innig mit dem Gegenstande verbunden sein) ist das Verlangen, zu einem Gegenstand in geistige Beziehung zu treten oder in derselben zu bleiben, ihm genießend, forschend, erkennend näher zu treten.
Teilnahme ist das Mitgefühl...
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https://www.textlog.de/37651.html

zusammenfassende Bezeichnung für Anstiftung und Beihilfe, zu unterscheiden von Täterschaft; strafbar sind auch erfolglose Anstiftung oder Verabredung zu einem Verbrechen, das eigene Sichbereiterklären und die Annahme des Angebots eines anderen zur Verbrechensbegehung sowie die Verabredung zur Verbrechensanstiftung (§ 30 StGB). St...
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https://www.wissen.de//lexikon/teilnahme
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