
Von einer Teilgläubigerschaft spricht man, wenn mehrere Gläubiger einer teilbaren Leistung nur zu einem gleichen Anteil berechtigt sind (§ 420 BGB). Die Teilgläubigerschaft ist der gesetzliche Regelfall, wenn bei teilbaren Leistungen nichts anderes vereinbart ist. Teilgläubigerschaft liegt im Zweifel z.B. vor, wenn Ehegatten einem Dritten ein ...
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