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TKV Logo #40094(Abk., Netzwerk) (Telekommunikationskundenschutzverordnung) ; Der Anschlussinhaber haftet (auch beim Teilen von Internet-Zugängen) für Verbindungsentgelte gegenüber dem Zugangsanbieter nach der TKV, unabhängig von seinem Verschulden, falls er keinen technischen Fehler zur Entlastung nachweisen kann.
Gefunden auf https://www.bergt.de/lexikon/

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TKV Logo #42740Akronym für Telekommunikations-Kundenschutzverordnung.
Gefunden auf https://www.computer-automation.de/lexikon/?s=2&k=T&id=21353&page=1

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TKV Logo #42514Akronym für Telekommunikations-Kundenschutzverordnung.
Gefunden auf https://www.elektroniknet.de/lexikon/?s=2&k=T&id=21353&page=1

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TKV Logo #42284(Telekommunikations-Kundenschutzverordnung) ist eine Verordnung, die seit 1998 die Kundenrechte bei der Nutzung von Telekommunikationsnetzen festlegt und 2007 in das TKG integriert wurde. Bestandteil der Verordnung sind u.A. vertragliche Rahmenbedingungen für Telekommunikationsunternehmen, die nicht zum Nachteil des Kunden abgeändert werden dürf...
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42284

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TKV Logo #42054TelekommunikationsKundenschutzVerordnung
Gefunden auf https://www.it-administrator.de/lexikon/tkv.html
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