
Um Wettbewerbsverzerrungen im gemeinsamen Markt zu vermeiden, verbietet Art. 92 I EGV grundsätzlich staatliche Subventionen, die bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen, dadurch den Wettbewerb zu verfälschen drohen und so den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Nur...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/s/Subventionswesen.htm
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