
Steuerhilfspersonen gemäß {§|217|ao_1977|juris} Abgabenordnung (AO) stellen für die deutsche Zollverwaltung Tatsachen fest, die im Rahmen von Ein- oder Ausfuhr für die Erhebung von Zöllen oder Verbrauchsteuern von Bedeutung sind. Steuerhilfspersonen dürfen vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen sein. Bevor sie tätig werden, m...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerhilfsperson
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