
Hat der Vertreter aber auf nach bestimmter Weisung des Vertretenen gehandelt, so kann der Vertrene sich bei eigenem Wissen nicht auf das Nichtwissen des Vertreters berufen (§ 166 Abs. 2 BGB). Beispiel: A, der weiss dass B ein Bild zum Verkauf anbietet, das ihm von D nur geliehen wurde, schickt V, der von nichts weiss, als Vertreter los um dieses B...
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