[Achtung: Schreibweise von 1811] adj. et adv. welches nur von Stand, ein Land- oder Reichsstand üblich ist, den Land- oder Reichsständen gehörig, ihnen zukommend. Die ständischen Gerechtsamen, besser, die Gerechtsamen der Stände. Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009134_2_2_2239