
Depot D. Nach DepG Depot D . In diesem Depot hat ein Drittverwahrer die Wertpapiere zu verwahren, die ihm von einem Zwischenverwahrer nach § 12 Abs. 3 DepG - unregelmässige Verwahrung - unter Angabe der betr. Kundennummer verpfändet worden sind; für jeden dieser Kunden ist ein Depot D zu führen.
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/sonderpfanddepot/sonderpfanddepot.
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