
= Recht der Beschlagnahme feindlicher Schiffe und Waren im Seekriegsgebiet durch den Kriegsgegner. Konterbande auf neutalen Schiffen darf nur nach Konterbanderecht behandelt werden. Nicht dem Seebeuterecht unterliegen u. a. Lazarettschiffe, Fischerei- und Küstenfahrzeuge, Postsendungen und feindliche Handelsschiffe, die vom Kriegsausbruch &uu...
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