[Achtung: Schreibweise von 1811] Das Schwertlehen, des -s, plur. ut nom. sing. in dem Lehenrechte, ein Mannlehen, weil das Schwert ein eigentliches Gewehr des männlichen Geschlechtes ist; im Gegensatze des Kunkellehens, d. i. des Weiberlehens. Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009133_7_3_3475