
english: purchase with "under-the-table" payment (e.g. to evade taxes) Wenn die Beteiligten eines Grundstückskaufvertrages bei der Beurkundung einen niedrigeren Preis angeben als den tatsächlich vereinbarten, um Grunderwerbsteuer, Maklergebühren, Notarkosten usw. zu sparen, so liegt ein Scheingeschäft vor, das nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig ist...
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SchwarzkaufWird bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages ein niedrigerer Preis angegeben, als der der tatsächlich vereinbart wurde, so spricht man von einem Schwarzkauf. Meist wird dazu die Grunderwerbsteuer, Maklergebühren und Notarkosten abgezogen. Beim Schwarzkauf spricht man auch von einem Scheingeschäft.
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