
Ein Scheingeschäft begründet sich im deutschen Zivilrecht durch Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einem anderen, ohne dass von beiden eine verbindliche Erklärung gewollt ist (Simulation, simuliertes Geschäft). In diesen Fällen fehlt es am Rechtsbindungswillen. Wird eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung, mit desse...
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ist die einverständliche Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung zum Schein. Das S. ist im spätantiken römischen Recht unwirksam. Diese Lösung wird seit dem Spätmittelalter aufgenommen.Kaser § 8 III; Hübner; Wesener, Das Scheingeschäft, FS H. Hübner, 1984, 337
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig ( Scherzgeschäft, § 118 BGB, z.B. bei einer ersichtlich übertriebenen Jahrmarktsanpreisung). Das gleiche gilt für eine empfangsbedürftige Willens...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/s/Scheingeschaeft.htm

Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einem anderen, ohne dass von beiden eine verbindliche Erklärung gewollt ist. Das Scheingeschäft wird auch als Simulation oder simuliertes Geschäft bezeichnet. Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben...
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Scheingeschäft, simuliertes Geschäft, ein von beiden Vertragsteilen nur zum Schein, also ohne Rechtsbindungswillen geschlossenes Geschäft; es ist nichtig. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendun...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig ( Scherzgeschäft, § 118 BGB, z.B. bei einer ersichtlich übertriebenen Jahrmarktsanpreisung). Das gleiche gilt für eine empfangsbedürftige Willenserklärung (Scheinerklärung), die im Einver...
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https://www.gbt.ch/Lexikon/S/Scheingeschaeft.html

Von einem Scheingeschäft (= simulierten Geschäft) spricht man bei Willenserklärungen, die im Einverständnis mit dem Vertragspartner nur zum Schein abgegeben werden. Gemäß § 117 BGB sind diese Willenserklärungen nichtig, d.h. sie können keine Rechtsfolgen entfalten. Dienen die zum Schein abgegebenen Willenserklärungen der Verdeckung eines ...
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https://www.lexexakt.de/glossar/scheingeschaeft.php

ein Rechtsgeschäft, das im Einverständnis der Beteiligten nur zum Schein abgeschlossen ist; nach § 117 BGB nichtig; wird hierdurch ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die dafür geltenden Vorschriften Anwendung. – Ebenso in Österreich (§ 916 ABGB), jedoch hier mit ausdrücklichem Schutz für einen gutgläubigen Dritte...
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https://www.wissen.de//lexikon/scheingeschaeft
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