
Benachrichtigung des Geldinstitutes, um zu verhindern, daß abhanden gekommene Schecks von Unbefugten eingelöst werden.
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https://www.oenb.at/Service/Glossar.html?letter=A

1. Begriff: Mitteilung eines Scheckaussteller s an das bezogene Kreditinstitut mit dem Ziel, die Einlösung des Scheck s zu verhindern. Die Schecksperre kann bewirkt werden a) durch den Widerruf gemäß Art. 32 SchG, b) durch Mitteilung an das bezogene Institut, dass ausgehändigte Scheckformulare abhanden gekommen sind und daher möglicherweise v....
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/schecksperre/schecksperre.htm
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