[Achtung: Schreibweise von 1811] adj. et adv. in den Rechten Sachfällig werden, seine Sache, d. i. seinen Prozeß verlieren. Jemanden sachfällig erkennen. Nieders. nedderfällig, im Oberd. gleichfalls niederfällig S. Sache 1. Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009133_7_0_38