
Reichsfestungen . Das Recht, innerhalb des deutschen Reichsgebiets Festungen anzulegen, steht nach der deutschen Reichsverfassung (Art. 65) dem Kaiser zu. ûber die Beschränkungen, welchen die Benutzung des Grundeigentums innerhalb des Rayons der R. unterliegt, entscheidet die Reichsrayonkommission in Berlin (s. Festungsrayon). Zur Umgestaltung un...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
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