
Rechtsprechung bezeichnet == Deutschland == Rechtsprechung ist das Bemühen der Gerichte, dem Regelwerk einer Gesellschaft Geltung zu verschaffen. In Deutschland sprechen das Bundesverfassungsgericht ({Art.|93|gg|juris} und {Art.|94|gg|juris} GG), die Verfassungsgerichte der Länder und die Gerichte des Bundes und der Länder in den verschiedenen ...
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ist die Entscheidung konkreter Rechtsfragen durch die dafür zuständige Stelle. Sie reicht sachlich in die Frühzeit der Rechtsgeschichte zurück. GerichtKroeschell, DRG 3; Stölzel, A., Die Entwicklung der gelehrten Rechtsprechung, Bd. 1f. 1901ff.; Hertz, F., Die Rechtsprechung der höchsten Reichsgerichte, MIÖG 69 (1961), 331; Dreisbach, Der Ei...
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[Achtung: Schreibweise von 1811] Die Rechtsprechung, plur. car. von dem Nebenworte recht, die Fertigkeit, die Buchstaben und Wörter recht, oder gehörig auszusprechen; mit Griechischen Kunstwörtern, die Orthoepie, Orthophonie.
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Recht
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<i>(Rspr.)</i> Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise
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(im formellen Sinn) als Rechtsprechung im formellen Sinn der Ausspruch der in Entscheidungsform ergehenden Akte der Gerichte (Urteile, Bescheide, Beschlüsse, Verfügungen) und deren Vorbereitung durch das Gericht.
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(im materiellen Sinn) als Rechtsprechung im materiellen Sinn die Akte der Staatsgewalt, durch die Ungewissheit über das Recht durch einen unbeteiligten Dritten mit Anspruch auf Letztverbindlichkeit beseitigt wird. Die Rechtsprechung ist durch Art. 92 GG den Richtern anvertraut.
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