
Rechtsbehelf, der sich gegen Entscheidungen (Beschlüsse oder Verfügungen) des Rechtspflegers richtet, für die kein Rechtsmittel zur Verfügung steht. Er ist in § 11 Absatz 2 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) geregelt. Die Rechtspflegererinnerung bezweckt die Überprü...
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