
Ein Realakt ist eine rein faktisch wirkende Handlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes hervorrufen kann, also unabhängig vom Willen des Handelnden. Im Zivilrecht wird der Realakt zur Willenserklärung, im Verwaltungsrecht wird er zum Verwaltungsakt abgegrenzt. == Zivilrecht == Auch wenn Realakte nicht willentlich auf eine Rechtsfolge gerichtet...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Realakt

Tatsächliche Handlung, an die die Rechtsordnung den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge knüpft. Gegenstück zum Realakt ist die Willenserklärung. Die Rechtsfolge des Realaktes tritt - anders als bei Rechtsgeschäften - unabhängig von einer Willensäußerung ein. Deshalb bedarf es...
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Mit Realakt (= reiner Realakt) wird im Zivilrecht eine Rechtshandlung bezeichnet, die lediglich auf einen tatsächlichen (äußeren) Erfolg gerichtet ist, an die aber das Gesetz Rechtsfolgen anknüpft (z.B. die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung im Sinne der §§ 946 ff BGB). Die Vorschriften über die Willenserklärung sind hier nicht anwen...
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https://www.lexexakt.de/glossar/realakt.php

Mit Realakt oder schlichtem Verwaltungshandeln wird eine Rechtshandlung bezeichnet, die lediglich auf einen äußeren, tatsächlichen Erfolg gerichtet ist. Zu den Realakten zählen im Verwaltungsrecht z.B. alle Wissenserklärungen wie behördliche Warnungen, Auszahlungen von Geld aber auch reine Vorbereitungshandlungen für den Erlass eines Verwalt...
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https://www.lexexakt.de/glossar/realaktverwr.php
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