[Achtung: Schreibweise von 1811] Der Rathsbothe, des -n, plur. die -n, ein Bothe, welcher den Willen oder die Briefe eines Raths-Collegii, noch häufiger aber eines Stadtrathes, überbringet, der in eines Stadtrathes Eid und Pflichten stehet S. Rath 3. 2) 3).
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https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009133_6_0_332
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