
1. Der beim offenen Pfandindossament dem Indossament beigefügte Zusatz »Wert zum Pfände«, »Wert zur Sicherheit« u. dgl. 2. Regelung in den AGB der Banken, nach der Wertgegenstände jeder Art, die im Verlauf der Geschäftsverbindung durch den Bankkunde n oder für seine Rechnung durch Dritte in den Besitz der Bank gelangen, soweit gesetzlich.....
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/pfandklausel/pfandklausel.htm
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