[Achtung: Schreibweise von 1811] Der Pfandesinhaber, des -s, plur. ut nom. sing Fämin. die Pfandesinhaberinn, eine Person, welche zu ihrer Sicherheit ein Pfand von einem andern in Besitz hat, es sey nun ein bewegliches oder ein unbewegliches Pfand; ehedem der Pfandhaber, Pfandherr, Pfandgläubiger.
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