Gegen rechtswidrige Verletzungen ist das Patent durch Strafvorschriften (§§ 142f. PatG) sowie zivilrechtlich durch Ansprüche auf Auskunft, Unterlassung (Unterlassungsanspruch), Schadensersatz sowie auf Vernichtung der das Patent beeinträchtigenden Produkte und Vorrichtungen (§§ 139ff. PatG) geschützt. Eine rechtswidrige P. liegt immer dann v... Gefunden auf https://www.gbt.ch/Lexikon/P/Patentverletzung.html