
die Bundesgesetze, die im Verteidigungsfall vom Gemeinsamen Ausschuss des Bundestags und Bundesrats ( Notparlament ) verabschiedet werden können, wenn dem rechtzeitigen Zusammentreten des Bundestags unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder wenn er nicht beschlussfähig ist (Art. 115 e GG); Notstand.
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