
Ist ein Notar abwesend oder verhindert, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf seinen Antrag einen N.; für alle voraussichtlich während eines Jahres eintretenden Behinderungsfälle kann ein ständiger N. bestellt werden. N. kann nur sein, wer die Voraussetzungen für das Amt des Notars erfüllt (§§ 39, 5,...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/N/Notarvertreter.htm

Ist ein Notar abwesend oder verhindert, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf seinen Antrag einen N.; für alle voraussichtlich während eines Jahres eintretenden Behinderungsfälle kann ein ständiger N. bestellt werden. N. kann nur sein, wer die Voraussetzungen für das Amt des Notars erfüllt (§§ 39, 5, 6 BNotO). Zu ständigen Vertretern solle...
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https://www.gbt.ch/Lexikon/N/Notarvertreter.html
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