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Nachlässe Logo #42145. Die Behandlung der N. gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Soweit N. von Weißen in Betracht kommen, sind mithin die Bezirksrichter zuständig (§ 2 SchGG. in Verbindung mit § 7 KonsGG.). Gemäß §§ 3 SchGG., 19 KonsGG. finden die einschlägigen Bestimmungen des deutsch-preußi...
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