
Ein Grundpfandrecht kann an mehreren Grundstücken bestehen. Wenn diese Grundstücke in verschiedenen Grundbuchblättern eingetragen sind, wird in Abteilung III eines jeden dieser Grundbuchblätter auf die mithaftenden Grundstücke verwiesen.
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/40102
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