
zumindest drei Mitglieder eines Ausschusses können, wenn sie gegen einen Ausschussbericht Einwände haben, einen gesonderten schriftlichen Bericht zur Festhaltung ihres Standpunktes an das Plenum erstatten (§ 42 Abs 4 und 6GOG-NR) (§ 32 Abs 8 GO-BR).
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https://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/M.shtml
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