
Ist der Leasinggegenstand am Ende der Laufzeit mehr wert als der kalkulierte Wert so kann der Leasingnehmer bei Veräußerung und Erzielung dieses Mehrerlöses beteiligt werden. Die Festlegung zur Verteilung des Mehrerlöses kann nach mehreren Schlüsseln erfolgen.
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42340

Als Mehrerlös bezeichnet man den Mehrwert des Leasing-Objektes nach Beendigung des Leasing-Vertrages gegenüber dem zu Beginn des Vertrages kalkulierten Restwerts. Dies kann der Fall sein, wenn das Leasing-Objekt weniger intensiv genutzt wurde, als anfänglich angenommen. Der Leasing-Nehmer kann nach geltendem Steuerrecht mit maximal 75% am Mehrer...
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42507
Keine exakte Übereinkunft gefunden.