
Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer treuhänderisch einbehalten und spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraumes an das Finanzamt abzuführen. Hierbei muss er dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte befindet (Betriebsstättenfinanzamt) ...
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