
Als Restlaufzeit gilt: 1. der Zeitraum zwischen dem jeweiligen Meldestichtag und dem Fälligkeitstag der jeweiligen Zahlungsmittel und -Verpflichtungen vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen; 2. die jeweilige Kündigungsfrist bei un-gekündigten Kündigungsgelder n, wobei eine Kündigungssperrfrist hinzuzurechnen ist; 3. der Zeitraum zwischen ......
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