
Der Lagerhalter ist ein Kaufmann, der gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern, die zum Einlagern geeignet sind, übernimmt (vgl. § 467 Handelsgesetzbuch). Der Lagerhalter übernimmt die gewerbsmäßige Einlagerung und Aufbewahrung von Gütern. Der Lagerhalter Unabhängig von der Größe des Geschäftsbetriebes gelten für den Lag...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Lagerhalter

wer gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern, d.h. von beweglichen Sachen, die zum Einlagern geeignet sind, übernimmt (Lagergeschäft; § 416 HGB). Der L. ist Kaufmann (§ 1 II Nr. 6 HGB). Die Spediteure und Frachtführer sind meist L., weil sie im Betrieb ihres Handelsgewerbes auch regelmä...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/L/Lagerhalter.htm

Der Lagerhalter übernimmt die gewerbsmäßige Einlagerung und Aufbewahrung von Gütern. Der Lagervertrag ist ein Konsensualvertrag, d. h. es ist unerheblich, ob das Gut tatsächlich eingelagert wird. Der Einlagerer kann das Gut jederzeit herausverlangen. Er muss die Lagerverg&u...
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https://www.anwalt24.de/lexikon

Eine Person, die von den Zollbehörden zur vorübergehenden Verwahrung von Waren nach ihrer Einfuhr in das Zollgebiet autorisiert wurde. Die Zollbehörden können ebenfalls die Rolle des Lagerhalters übernehmen. Der Lagerhalter muss möglicherweise eine Bürgschaft bereitstellen, um alle evtl. entstehenden Verbindlichkeiten abzudecken. Auf dem Sch...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40102

handelsrechtlicher Begriff aus dem Lagergeschäft. Er bezeichnet Spediteure, Frachtführer, Kommissionäre und private Lagerhausgesellschaften, die gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern (alle zum Lagern und Aufbewahren geeigneten beweglichen Sachen) in dazu bestimmten und eingerichteten...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42065

Lagerhalter ist derjenige, der eine Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers erhalten hat. Er muss im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sein.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42413

ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern, d.h. von beweglichen Sachen, die zum Einlagern geeignet sind, übernimmt (Lagergeschäft; § 416 HGB). Der L. ist Kaufmann (§ 1 II Nr. 6 HGB). Die Spediteure und Frachtführer sind meist L., weil sie im Betrieb ihres Handelsgewerbes auch regelmäßig Güter lagern.
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https://www.gbt.ch/Lexikon/L/Lagerhalter.html

Der Lagerhalter übernimmt die gewerbsmäßige Einlagerung und Aufbewahrung von Gütern
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https://www.logistik-lexikon.de/

handelsrechtlicher Begriff aus dem Lagergeschäft. Er bezeichnet Spediteur e, Frachtführer , Kommissionär e und private Lagerhausgesellschaften, die gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern (alle zum Lagern und Aufbewahren geeigneten beweglichen Sachen) in dazu bestimmten und eingerichteten Räumen (Lagern) auf gewisse Dauer betre...
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/lagerhalter/lagerhalter.htm
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