
ist die Verfassung eines Kreises (Reichskreis, Landkreis).Neukirch, A., Der niedersächsische Kreis und die Kreisverfassung von 1542, 1909; Schmidt, W., Geschichte des niedersächsischen Kreises, Nieders. Jb. 7 (1930), 1
Gefunden auf
https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
[Achtung: Schreibweise von 1811] Die Kreisverfassung, plur. die -en. 1) Diejenige Verfassung oder Einrichtung, da ein Land in gewisse Kreise getheilet ist. 2) Die Verfassung, d. i. Ordnung und Einrichtung in einem Kreise, die Art und Weise, wie die Sachen nach den Gesetzen und Herkommen in demselben behaltet werden.
Gefunden auf
https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009132_6_2_2414

Kreisverfassung , im modernen Staatswesen diejenige Verwaltungseinrichtung, bei welcher die Zusammenfassung der Gemeinden in Bezirke oder Kreise (Kommunalverbände) nicht nur die Bedeutung einer politischen Einteilung zum Zweck der innern Landesverwaltung hat, sondern auch zugleich zur Erreichung selbständiger wirtschaftlicher Zwecke erfolgt ist. ...
Gefunden auf
https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
Keine exakte Übereinkunft gefunden.