
1. Als Bankgeschäft: Nach KWG unterliegt das reine Kreditvermittlungsgeschäft nicht dessen Vorschriften. Nur soweit gleichzeitig mit der Kreditvermittlung eine Haftung geschäftsmässig übernommen wird, finden die KWG-Vorschriften Anwendung. Im Einzelfall kann es zweifelhaft sein, ob bspw. Vermittlungs- oder Abschlussagenten kaufmännischer Unt....
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