
Im Datenschutzrecht bedeutet Koppelungsverbot grundsätzlich, dass die Erbringung von Leistungen nicht von der Einwilligung in die Verarbeitung oder Nutzung von Daten abhängig gemacht werden darf. Ein entsprechendes Koppelungsverbot ist z.B. in § 3 Abs. 4 TDDSG geregelt. Hier ist eine Kopplung allerdings dann möglich, wenn dem Nutzer ein anderer...
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https://www.lexexakt.de/glossar/kopplungsverbotdatenschutz.php
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