
Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsbericht s der Konzernabschlussprüfer hat der Vorstand der Obergesellschaft Konzernabschluss , Konzernlagebericht und Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat der Obergesellschaft zur Kenntnisnahme vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen sind auch...
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