
Der Gesetzgeber hat wegen der besonderen Attraktivität erkannt, dass die Werbung mit der Herkunft einer Ware aus einem Konkurs besonders gefährlich ist. Ganz allgemein erwarten die Kunden besonders günstige Preise. § 6 UWG verbietet deshalb die Werbung mit der Herkunft aus einem Konkursfall generell. Eine solche Werbung stellt sogar eine Ordnun...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40039

Der Gesetzgeber hat wegen der besonderen Attraktivität erkannt, dass die Werbung mit der Herkunft einer Ware aus einem Konkurs besonders gefährlich ist. Ganz allgemein erwarten die Kunden besonders günstige Preise. § 6 UWG verbietet deshalb die Werbung mit der Herkunft aus einem Konkursfall generell. Eine solche Werbung stellt sogar eine Ordnun...
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