
im Sinne des KolBG. vom 8. Juni 1910 ist der Dienst eines Beamten, der vom Kaiser als Schutzherrn der Kolonien angestellt ist oder gemäß den Schutzgebietsgesetzen den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten verpflichtet ist (§ 1 KolBG., § 1 RBG.). Der K. ist nicht gleichbedeutend mit dem 'Dienst in...
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https://www.ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de/Bildprojekt/Lexikon/Standard
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