
Kennenmüssen ist ein juristischer Begriff des deutschen Zivilrechts für einen bestimmten Grad der Kenntnis eines Umstands. Der Begriff ist in {§|122|bgb|juris} Abs. 2 BGB wie folgt legaldefiniert: Diese Definition des Kennenmüssens gilt für das gesamte Privatrecht. Der Begriff findet sich in zahlreichen Normen, beispielsweise in {§|123|bgb|j...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Kennenmüssen

Ein Gutglaubensschutz tritt verschiedentlich nicht ein, wenn der Betreffende einen maßgeblichen Umstand zwar nicht kannte, ihn aber 'kennen musste', d.h. infolge von (jeder, auch leichter) Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 122 II BGB). S. z.B. Anfechtung von Willenserklärungen.
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/K/Kennenmuessen.htm

Von Kennenmüssen spricht man gemäß der Legaldefinition in § 122 Abs. 2 BGB, wenn jemandem in Folge von Fahrlässigkeit eine Tatsache unbekannt ist.
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https://www.lexexakt.de/glossar/kennenmuessen.php
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