
Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen der öffentlich-rechtlichen Sparkassen ist im Publizitätsgesetz gesetzlich fixiert, wobei dieses allerdings nur dann Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 PublG erfüllt sind. Soweit öffentlich-rechtliche Sparkassen den Bestimmungen des PublG nicht unterliegen, ist auf Regelungen d......
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/jahresabschlusspublizitaet-oeffent
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