
Beim Inhaltsirrtum handelt es sich um einen Fall des Irrtums bei der Willensäußerung. Nach {§|119|bgb|juris} Abs. 1 1. Alt. BGB ist ein Inhaltsirrtum gegeben, wenn der Erklärende bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren inhaltliche Aussage irrte. Derjenige irrt nicht darüber, dass er etwas erklärt (Erklärungsirrtum), sondern, was ...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Inhaltsirrtum
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