
Eventualverbindlichkeit, die Indossant en bei der Übertragung von Wechsel n ( Wechsel , Übertragung ) durch Anbringung des Indossament s übernehmen. In der Bankbilanz wird sie “unter dem Strich” vermerkt (§ 251 HGB). Die Verpflichtung, die eine Bank eingeht, wenn sie eine Wechselunterschrift in Form eines Indossament s leistet. Folgt aus d....
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/indossamentsverbindlichkeit/indoss
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