
Die Zulässigkeit des Insichgeschäfts ist im § 181 BGB geregelt und bedeutet, dass jemand ein Rechtsgeschäft im eigenen Namen oder im Namen eines von ihm Vertretenen mit sich selbst als Vertreter eines Dritten abschließt.
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42811

Die Zulässigkeit des Insichgeschäfts ist im § 181 BGB geregelt und bedeutet, dass jemand ein Rechtsgeschäft im eigenen Namen oder im Namen eines von ihm Vertretenen mit sich selbst als Vertreter eines Dritten abschließt.
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