
Bestechungs- und Schmiergelder einer Zwischengesellschaft an ausländische Staatsdiener. Diese Zahlungen werden als spezielle Kategorie von Zwischeneinkünften behandelt und direkt bei den US-Anteilseignern der Zwischengesellschaft hinzugerechnet. [MB] IRC Sec. 952(a), 964(a)
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