
(Text von 1910) Hintertreiben
1). Vereiteln
2). Sofern ein Unternehmen selbst gehindert wird, sofern wird es
hintertrieben; sofern man hindert, daß der Urheber desselben seine Absicht erreiche, es sei, daß man die Ausführung des Plans selbst hindere, oder daß man den Urheber um den Vorteil bringe, den er sieh versp...
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