
Als Herausforderungsfälle werden im Deliktsrecht die Fälle bezeichnet, in denen Jemand der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu einem selbstgefährdenden Verhalten herausgefordert hat, für Schäden haftbar gemacht wird, die dem Herausgeforderten dadurch entstehen. Beispiel: A ist Kaufhausdetektiv. Als er sieht das B aus einer Warenauslage ein...
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