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Haftungsdach

Haftungsdach Logo #42000 Haftungsdach beschreibt den in § 2 Abs. 10 Satz 6 Kreditwesengesetz (KWG) geregelten bankaufsichtsrechtlichen Ausnahmetatbestand. Danach bedarf "Ein Unternehmen, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 betreibt und als Finanzdienstleistungen nur die Anlage- oder Abschlussvermittlung, das Platzierungsgeschäft oder die Anlagebera....
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