
Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung, der gem. § 252 I Nr. 2 HGB besagt, daß bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden davon auszugehen ist, daß das Unternehmen auf unbestimmte Zeit fortgeführt wird. Nur in Ausnahmefällen, wenn die Liquidation eingeleitet ist oder nicht mehr ausgesch...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/G/Going_Concern_Prinzip.htm

Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung, der gem. § 252 I Nr. 2 HGB besagt, daß bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden davon auszugehen ist, daß das Unternehmen auf unbestimmte Zeit fortgeführt wird. Nur in Ausnahmefällen, wenn die Liquidation eingeleitet ist oder nicht mehr ausgeschlossen werden kann, sind in der Bilanz di...
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https://www.gbt.ch/Lexikon/G/Going-Concern-Prinzip.html

Dabei ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, solange nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen (Going-concern-Prinzip, § 252 I 2 HGB).
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