
Von einer Gläubigergemeinschaft (= Mitgläubigerschaft), spricht man wenn mehrere Gläubiger an einer unteilbaren Leistung so berechtigt sind, dass jeder Gläubiger nur die Leistung an alle Gläubiger fordern kann (§ 432 BGB). Gestaltungsrechte kann die Gläubigergemeinschaft nur gemeinsam ausüben. Ein Anspruch auf Zustimmung zur Ausübung eines...
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